Satzung des Vereins
»Mithras Religion Project – Förderung der mithräischen Kultur und Spiritualität«
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen »Mithras Religion Project – Förderung der mithräischen Kultur und Spiritualität«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz »e.V.«. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Der Verein ist Träger eines internationalen Vorhabens zur Förderung und Verbreitung einer modernen mithräischen Religionsgemeinschaft nach dem historischen Vorbild des römischen Mithras-Kultes. Ziel ist die Pflege und Weiterentwicklung einer zentralisierten, synkretistischen und polytheistischen Religionsgemeinschaft, die sich an historischen mithräischen Traditionen orientiert und diese unter Beachtung der heutigen Rechtsordnung und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen fortentwickelt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Religion gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO sowie die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gemeindehäusern und Mithräen, die Abhaltung religiöser Weihedienste und sonstiger religiöser Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung religiösen Unterrichts, die Herausgabe und Verbreitung religiöser und kultureller Publikationen, die Pflege mithräischer Kunst und Kultur, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten sowie durch sonstige Maßnahmen, die unmittelbar der Förderung der mithräischen Religion und Kultur dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen, die einem Mitglied oder Organmitglied bei einer Tätigkeit für den Verein entstehen, bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Religionsgemeinschaft ist zunächst privatrechtlich als eingetragener Verein organisiert. Sie strebt die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV sowie Art. 51 der Verfassung des Landes Hessen an.
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglied können Frauen, Männer, diverse Personen und Kinder werden. Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu stellen. Eine rituelle Aufnahme soll stets erst nach der vereinsrechtlichen Aufnahme erfolgen. Vollmitglieder haben Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Eine Fördermitgliedschaft kann ebenfalls erworben werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen vom zuständigen Vereinsorgan festgesetzten Beitrag. Sie haben weder Teilnahme- noch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, binden sich jedoch schriftlich an die Pflichten nach § 5 und dürfen sich als Anhänger der Religionsgemeinschaft bezeichnen. Für die Aufnahme in die Weihestufen ist eine Vollmitgliedschaft nach Ziff. 2 erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit das Gremium der decem primi. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform mitgeteilt. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist nicht gegeben.
-
Die decem primi bestehen aus den vier Vorstandsmitgliedern
(pater patrum, pater patratus,
pater sacrorum und pater nomimus),
dem Sekretär, dem Kassenwart sowie vier weiteren Vollmitgliedern.
Für die erforderlichen Weihestufen gelten die Bestimmungen des § 8.
Die vier weiteren Mitglieder der decem primi können auch
Vollmitglieder ohne Weihestufe sein.
Der pater patrum verfügt grundsätzlich über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Die Mitglieder der decem primi sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die lateinischen Amtsbezeichnungen werden in der Satzung geschlechtsunabhängig geführt, können aber im Amt ins Weibliche übertragen werden.
-
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch:
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss aus wichtigem Grund durch das Vereinsgericht,
- Streichung aus der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstands nach Maßgabe dieser Satzung,
- Ausschluss aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss der decem primi oder
- Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Vor einem Ausschluss nach Ziff. 6 lit. c), e) oder f) ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den maßgeblichen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen und zu begründen. Das Nähere kann eine Vereins- oder Gerichtsordnung regeln.
- In vereinsinternen Angelegenheiten können Vereinsgerichte (sogenannte iudicia) eingerichtet werden. Jede Gemeinde kann ein eigenes Vereinsgericht einrichten, dessen Mitglieder alle vier Jahre von den Gemeindemitgliedern gewählt werden, sofern die Gemeinde eine hierfür ausreichende Größe erreicht hat und die decem primi der Einrichtung zugestimmt haben. Ein Veto der decem primi hinsichtlich der Wahl einzelner Mitglieder eines örtlichen Vereinsgerichts ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei Interessenkonflikten oder fehlender persönlicher Eignung.
- Das Vereinsgericht des Hauptvereins ist die höchste vereinsinterne Instanz (sogenanntes iudicium supremum). Es kann von jedem Mitglied angerufen werden, das sich in seinen Vereinsrechten verletzt sieht. Es entscheidet ferner über vereinsinterne Streitigkeiten und Pflichtverletzungen, insbesondere bei Schädigung der Interessen der Religionsgemeinschaft, bei ehrverletzendem Verhalten sowie bei groben Verstößen gegen diese Satzung oder gegen die mithräische Moral- und Weisheitslehre. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten bleibt unberührt, soweit er gesetzlich eröffnet ist.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
- Im Falle des Austritts oder eines sonstigen Ausscheidens sind Beiträge nur insoweit zu leisten, wie sie nach der jeweils geltenden Beitragsordnung oder einem wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung bis zum Wirksamwerden des Ausscheidens fällig geworden sind.
- Beim Ausscheiden sind sämtliche im Eigentum des Vereins stehenden und dem Mitglied lediglich überlassenen Schriften, Bücher, Dokumente, Gegenstände und sonstigen Utensilien innerhalb einer angemessenen Frist an den Verein zurückzugeben. Private Gegenstände und eigenes Vermögen des Mitglieds werden hiervon nicht erfasst.
- Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Vereins oder einzelner Mitglieder sind freiwillig. Eine Verpflichtung der Mitglieder, testamentarische oder sonstige letztwillige Verfügungen zu treffen, besteht nicht. Vereinseigentum, das sich beim Tod eines Mitglieds in dessen Besitz befindet, ist von den Rechtsnachfolgern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften an den Verein herauszugeben.
§ 3 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Angelegenheiten des Vereins, soweit Gesetz oder Satzung keine andere Mehrheit bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
- Die Mitgliederversammlung wird vom pater patrum nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Jedes stimmberechtigte Vollmitglied nach § 2 Ziff. 2 ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, sofern dem Verein eine E-Mail-Adresse des Mitglieds vorliegt; andernfalls erfolgt die Einladung per Post.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom pater patrum oder dem gewählten Versammlungsleiter sowie vom Sekretär oder einem bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Ein Beschluss über Erwerb, Veräußerung, Schenkung oder Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken sowie über die Ausleihung von Geldern oder die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe dieses Tagesordnungspunkts eingeladen worden sind.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zweckänderungen im Sinne des § 33 Abs. 1 BGB bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Satzungs- und Zweckänderungen können nicht in einer ausschließlich virtuellen Mitgliederversammlung und nicht im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden.
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe dieses Tagesordnungspunkts eingeladen worden sind und mehr als drei Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder zustimmen. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht zulässig.
-
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands oder der
decem primi Gemeinden, Kollegien, Arbeits- und Forschungsgruppen,
Komitees sowie weitere organisatorische Einheiten einrichten und deren
Geschäftsordnungen bestätigen.
Der örtliche Vorsitzende einer Gemeinde wird pater patrum localis genannt. Der örtliche Vorsitzende für Unterricht wird pater patratus lectiones genannt. Der örtliche Vorsitzende für die heiligen Riten wird pater sacrorum et rituum genannt. Der örtliche Vorsitzende für die Gemeindesorge wird pater nomimus pastoralis genannt.
Mitglieder der VII. Weihestufe (pater) werden jeweils von einem aus ihrer Mitte für vier Jahre gewählten pater inter pares geführt; im Hauptverein obliegt diese Aufgabe dem pater patrum.
- Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, gilt § 37 Abs. 2 BGB.
§ 4 Elektronische und hybride Mitgliederversammlung
- Die elektronische oder hybride Mitgliederversammlung kann im Wege elektronischer Kommunikation oder als hybride Versammlung durchgeführt werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über die Form der elektronischen oder hybriden Mitgliederversammlung entscheidet der pater patrum bei der Einberufung.
- Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB kann der pater patrum Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren einholen. Ein Beschluss ist angenommen, wenn mindestens 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ist nach Gesetz oder Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich, gilt diese höhere Mehrheit. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins sind im Umlaufverfahren ausgeschlossen.
- Bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung ist in der Einladung anzugeben, auf welche Weise die Mitglieder ihre Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Eine Vollmitgliedschaft nach § 2 Ziff. 2 sowie eine Fördermitgliedschaft nach § 2 Ziff. 3 sind mit Pflichten verbunden. Von Vollmitgliedern und Fördermitgliedern wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihren Möglichkeiten eigenverantwortlich einbringen und die Vereinsziele unterstützen.
Insbesondere wird erwartet:
- Beachtung dieser Satzung und Förderung der Religionsgemeinschaft sowie ihrer festgesetzten Grundsätze;
- Beachtung rechtmäßiger Anordnungen des Vorstands sowie wirksamer Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Auseinandersetzung mit und Beachtung der mithräischen Moral- und Weisheitslehre im Rahmen der vereinsinternen religiösen Ordnung;
- Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der modernen Religionsgemeinschaft, ihrer Kultur und Spiritualität nach § 1;
- Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen sowie bei der Erstellung und Herausgabe von Publikationen;
- angemessene Teilnahme an Veranstaltungen der Religionsgemeinschaft und – bei entsprechendem persönlichem Entschluss – Teilnahme an den Weihestufen.
§ 6 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Aufnahmegebühren für Weihestufen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
- Aufnahmegebühren für dieselbe Weihestufe sind für alle Mitglieder gleich. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich vollständig zu entrichten, sofern nicht nach Maßgabe der Beitragsordnung oder durch schriftliche Entscheidung des Vorstands eine Ausnahme gewährt wird.
- Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und bis spätestens 28. Februar zu entrichten, soweit keine monatliche Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Zahlungsrückstand kann der Vorstand nach vorheriger Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist über eine Streichung aus der Mitgliederliste entscheiden oder einen Zahlungsaufschub gewähren.
§ 7 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Übernimmt ein neuer Vorstand die Leitung oder wird ein neuer Kassenwart gewählt, ist auf Verlangen des abgehenden oder neuen Vorstands oder des abgehenden oder neuen Kassenwarts zum Tag der Übergabe ein Finanzstatus zu erstellen.
§ 8 Vorstand und Vertretung
-
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden (pater patrum),
- dem Ersten Beisitzer (pater patratus),
- dem Zweiten Beisitzer (pater sacrorum) und
- dem Dritten Beisitzer (pater nomimus).
- Vorsitzender des Vorstands ist der pater patrum.
- Die vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Zum pater patrum kann nur ein Mitglied gewählt werden, das bei Amtsbeginn die VII. Weihestufe (pater) innehat. Die drei Beisitzer müssen bei Amtsbeginn mindestens die IV. Weihestufe (leo) erreicht haben. Eine Doppelbesetzung von Ämtern soll möglichst vermieden werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der pater patrum ist alleinvertretungsberechtigt. Je zwei Beisitzer vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis sollen zwei Beisitzer nur gemeinsam handeln, wenn der pater patrum verhindert ist oder sie hierzu schriftlich ermächtigt hat.
- Der Amtswechsel findet in der Regel am Stiftungsfest der Religionsgemeinschaft am 16. Oktober statt. Bis zur wirksamen Amtsübernahme durch den neu gewählten Vorstand bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der Mitgliederversammlung zu wählen, sofern die verbleibende Amtszeit länger als zehn Monate ist.
-
Der pater patrum – im Falle seiner Neuwahl der neu gewählte
pater patrum – unterbreitet Wahlvorschläge für die drei Beisitzer,
den Kassenwart, den Sekretär, die Mitglieder des Vereinsgerichts des
Hauptvereins sowie die weiteren vier Mitglieder der decem primi.
Gewählt werden kann jedes Mitglied, das die nach dieser Satzung erforderliche Weihestufe erreicht hat und zur Wahl vorgeschlagen wurde. Die letzten vier Mitglieder der decem primi können auch noch nicht eingeweihte Vollmitglieder sein.
Für die Wahl der Mitglieder der Vereinsgerichte besteht kein ausschließliches Vorschlagsrecht des pater patrum; Wahlvorschläge können auch von stimmberechtigten Vollmitgliedern eingebracht werden.
- Der Vorstand und die in Ziff. 7 genannten Gremien werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der pater patrum vorzeitig aus und beträgt die verbleibende Amtszeit länger als zehn Monate, sind alle die in Ziff. 7 genannten Gremien samt Vorstand neu zu wählen.
- Zur Wahl des Vorstands sind die Wahlberechtigten unter Angabe des Wahlzwecks mit einer Frist von einem Monat einzuladen. Die Wahlen sollen mindestens zwei Monate vor Amtsbeginn stattfinden. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen, sofern dem Verein eine E-Mail-Adresse des Mitglieds vorliegt; andernfalls erfolgt sie per Post.
-
Der pater patrum einer jeden Gemeinde ist kraft Amtes Mitglied
des concilium supremum.
Das concilium supremum (kurz Konzil) ist das oberste religionsgemeinschaftliche Leitungs- und Lehrorgan in Angelegenheiten, die sämtliche oder mehrere Mithräen und Gemeinden betreffen. Hierzu gehören insbesondere übergeordnete Fragen der religiösen Führung, der Lehre sowie der gemeinsamen religiösen und organisatorischen Ausrichtung der Religionsgemeinschaft.
Das Concilium Supremum handelt nach demokratischen Grundsätzen. Seine Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Pater Patrum Concilii Supremi, der den Vorsitz im Concilium Supremum führt.
Das Nähere über Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahl und Amtszeit des Pater Patrum Concilii Supremi, Stellvertretung, Protokollierung sowie das Verfahren und die innere Ordnung des Concilium Supremum regelt eine Geschäftsordnung des Concilium Supremum.
Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung und des Vorstands, insbesondere die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB, bleiben unberührt.
§ 9 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet.
- Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sowie das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern sowie sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen Aufgabenerfüllungszwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft fort.
§ 10 Auflösung, Vermögensbindung und Schlussbestimmungen
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion.
- Sofern die Mitgliederversammlung keinen besonderen Liquidator bestellt, erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich zulässig, eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Zwingendes Gesetzesrecht bleibt unberührt.
Beschluss und Unterschriften
Beschlossen in Frankfurt am Main am: ____________________
Unterschriften der Gründungsmitglieder: