Satzung des Vereins »Mithras Religion Project« e.V.


§ 1 Sitz und Zweck

  1. Der Verein »Mithras Religion Project – Förderung der mithräischen Spiritualität in der Moderne« ist Träger eines internationalen Unterfangens zur Verbreitung einer Mithras-Religion bzw. einer mithräischen Religionsgemeinschaft nach dem Vorbild des römischen Mithras-Kultes. Der Verein soll die Entstehung einer zentralisierten, synkretistischen und polytheistischen Weltreligion fördern, die nach dem Vorbild des römischen Kultes von ca. 67 v. Chr. bis ca. 392 n. Chr. geformt werden soll, die aber den heutigen Anforderungen entspricht, wenn er nicht u.a. durch das Edikt Cunctos populus von Kaiser Theodosius I. zu Gunsten des damaligen Christentums verboten worden wäre.
  2. Hierzu verpflichtet der Verein seine Mitglieder, sich nach Kräften, um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen. Die Mitglieder fühlen sich stark mit der römischen Mithras-Kultur verbunden und verpflichten sich des Weiteren, Religion sowie Kunst und Kultur zu fördern.
  3. Der Verein möchte seine Ziele erreichen, insbesondere durch die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gemeindehäusern und Mithräen, die Abhaltung von Weihediensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Vermögens, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
  4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Er strebt die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 52-55 der Abgabenordnung (AO) an.
    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei der Aufhebung oder der Auflösung, oder bei dem Wegfall seiner bisherigen Zwecke keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Religionsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  5. Der Verein soll mit dem Namen »Mithras Religion Project – Förderung der mithräischen Kultur und Spiritualität« in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V. – Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglied können Frauen, Männer, Diverse und Kinder werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Eine rituelle Aufnahme soll stets der vereinsrechtlichen Aufnahme folgen.
  3. Eine Fördermitgliedschaft kann ebenfalls erworben werden. Für einen vom Vorstand festgesetzten Spendenbeitrag kann man Teil der Religionsgemeinschaft werden, wobei man weder ein Teilnahme- noch ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung (lt. § 3 und § 4) hat, sich aber dennoch an die „Pflichten der Mitglieder“ (lt. § 5) schriftlich bindet und sich als Anhänger bezeichnen darf. Für die Weihestufen muss man Mitglied i.S.v. Zif. 2 sein.
  4. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der decem primi, die aus zehn Mitgliedern bestehen, wovon die Vorstandsmitglieder geborene Mitglieder (lt. § 8) sind. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller/der Antragstellerin die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
  5. Die decem Primi bestehen aus dem Vorstand, d.h. aus dem pater patrum, pater patratus, pater sacrorum und pater nomimus, sowie dem Sekretär, dem Kassenwart und vier weiteren Mitgliedern, die zumindest die IV. Weihestufe (leo) bei Amtsbeginn erreicht haben müssen. Sie können als Gremium nur durch einfache Mehrheit Beschlüsse fassen und sind der Verschwiegenheit sowie dem Gehorsam gegenüber dem Vorstand besonders verpflichtet. (Die männlich-lateinischen Bezeichnungen bleiben für Frauen gleichlautend.)
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt:
    1. durch den Tod,
    2. durch Austritt, der schriftlich mitzuteilen ist,
    3. durch Ausschluss oder Entzug der Mitgliedschaft durch einen Beschluss eines Schiedgerichts,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes,
    5. durch Mehrheitsbeschluss der decem primi oder
    6. durch Entscheid der Mitgliederversammlung.
  7. In Vereinsangelegenheiten unterstehen die Mitglieder zuallererst dem Schiedsrecht. Jede Gemeinde kann ein eigenes Schiedsgericht einrichten, dessen Mitglieder alle vier Jahre von den Gemeindemitgliedern gewählt werden, wenn die Gemeinde eine gewisse Größe erreicht hat und die decem primi des Hauptvereins der Einrichtung eines solchen zugestimmt haben. Ein Veto durch die decem primi bei der Wahl der Mitglieder der Schiedsgerichte in den Gemeinden besteht.
  8. Das Schiedsgericht des Hauptvereins ist die höchste und letzte Instanz, die angerufen werden kann. Alle Schiedsgerichte gelten als moralische Instanz einer jeden Gemeinde. Es kann von jedem Mitglied angerufen werden, wenn es seine Vereinsrechte verletzt sieht, und es findet Anwendung bei Schädigung der Interessen der Religionsgemeinschaft, bei ehrverletzenden und ehrenrührigen Handlungen, auch wenn diese vor dem Beitritt begangen wurden, sowie wegen grober Verstöße gegen diese Satzung und gegen die mithräische Moral- sowie Weisheitslehre.
  9. In den Fällen Ziffer 6 lit. 2) – 6) ist der/die Ausscheidende verpflichtet, die bis zum Schluss des Kalenderjahres fälligen Mitgliederbeiträge zu leisten.
  10. Der/die Ausscheidende hat die in seinem/ihrem Besitz befindlichen, auf die Religionsgemeinschaft bezüglichen Schriften, Bücher und alle sonstigen Gegenstände und Utensilien zeitnah – spätestens im gleichen Jahr des Ausscheidens dem Verein zu übergeben; ansonsten eine ideelle vom Vorstand genannte Spende zu entrichten.
  11. Jedes Mitglied hat durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben aufzuerlegen, statt seiner dieser Herausgabeverpflichtung nachzukommen. Die empfangende Gemeinde ist gehalten, etwaige Verfügungswünsche des/die Verstorbenen über mithräische Gegenstände, Dokumente und Utensilien zugunsten von Mitgliedern (lt. Ziff. 2) zu berücksichtigen.

§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Verwendung des Vermögens. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
    Die Mitgliederversammlung wird von dem pater patrum nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Hierzu ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom pater patrum oder dem gewählten Versammlungsleiter und dem Sekretär oder einem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  3. Ein Beschluss über den Erwerb, die Veräußerung, eine Schenkung oder Belastung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, sowie über die Ausleihung von Geldern gegen oder ohne Sicherheit und über die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn zu der Versammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Satzungsänderungen können nicht durch Online-Mitgliederversammlungen (lt. § 4, Ziff. 1 und 2) durchgeführt werden.
  5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn zu der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder unter ausdrücklicher Angabe des Zweckes eingeladen worden sind und mehr als drei Viertel sämtlicher Mitglieder dafür stimmen.
    Eine schriftliche Abgabe von Stimmen ist zulässig, wenn diese spätestens zwei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim pater patrum eingegangen sind. Die Auswertung und die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen durch ihn in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung installiert auf Vorschlag des Vorstands oder der decem primi des Hauptvereins Gemeinden, Kollegien, Arbeits- sowie Forschungsgruppen, Komitees und alles andere, sowie bestätigt deren Geschäftsordnungen. Der oder die örtliche Vorsitzende einer Gemeinde wird pater patrum localis genannt. Der oder die örtliche Vorsitzende des Unterrichts wird pater patratus lectiones genannt. Der oder die örtliche Vorsitzende der heiligen Riten wird pater sacrorum et rituum und der oder die örtliche Vorsitzende der Gemeindesorge wird pater nomimus pastoralis genannt. -(Mitglieder der VII. Weihestufe (pater) werden jeweils von einem von ihnen alle 4 Jahre gewählten pater inter pares geführt, wohingegen im Hauptverein dies zu den Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden (pater patrum) gehört.)

§ 4 Online-Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon/Videokonferenz) oder in einer hybriden Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
  2. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer hybriden Versammlung (lt. Ziff. 1) durchgeführt wird, entscheidet der pater patrum (siehe § 8, Ziff. 1 lit. 1).
  3. Der pater patrum kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Eine Mitgliedschaft (lt. § 2 Ziff. 2) aber auch eine Fördermitgliedschaft (lt. § 2 Ziff. 3) ist mit Pflichten behaftet. Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihrer Kompetenz eigenverantwortlich einbringen und so die Vereinsziele ermöglichen.

Insbesondere Folgendes wird von den Mitgliedern und Fördermitgliedern erwartet:
a) Beachtung dieser Satzung und Förderung der Religionsgemeinschaft, sowie ihrer festgesetzten Grundsätze.
b) Einhaltung der Anordnungen des Vorstandes, sowie der rechtskräftigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Umsetzung der moralischen Grundsätze, wie z.B. die mithräische Moral- und Weisheitslehre.
d) Erarbeitung und Pflege der modernen Religionsgemeinschaft, deren Kultur und mithräischen Spiritualität laut § 1, Ziff. 1-3.
e) Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen, Dokumenten und Materialien zur Erfüllung der Vereinsziele.
f) Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen, sowie bei der Erstellung und der Herausgabe von Publikationen.
g) Rege Teilnahme an allen Veranstaltungen der Religionsgemeinschaft, sowie sich in die Weihestufen aufnehmen zu lassen.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühren pro Weihestufe werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Aufnahmegebühren pro Weihestufe sind für alle gleich. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich komplett zu entrichten, wenn keine Ausnahme schriftlich vom Vorstand erteilt wurde.

Der Jahresbeitrag ist ab dem 01. Januar eines jeden Jahres fällig und bis spätestens zum 28. Februar zu entrichten, außer er wird monatlich entrichtet. Ab dem 01. März entscheidet der Vorstand darüber, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds beendet ist (z.B. durch § 2, Ziff. 6 lit. 4) oder ob Aufschub gewährt wird, wenn keine Zahlung erfolgen kann.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Übernimmt ein neuer Vorstand die Leitung, oder ist ein neuer Kassenwart gewählt worden, so ist auf Verlangen des abgehenden oder neuen Vorstandes oder des abgehenden oder neuen Kassenwarts zum Tage der Übergabe ein Finanzstatus zu erstellen.


§ 8 Vorstand und Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden (pater patrum),
    2. dem Ersten Beisitzer (pater patratus),
    3. dem Zweiten Beisitzer (pater sacrorum) und
    4. dem Dritten Beisitzer (pater nomimus).
  2. Vorsitzender des Vorstandes (Ziff. 1 lit. 1) ist der Vorsitzende (pater patrum).
  3. Der Vorsitzende (Ziff. 1 lit. 1), der Erste Beisitzer (Ziff. 1 lit. 2), der Zweite Beisitzer (Ziff. 1 lit. 3) und der Dritte Beisitzer (Ziff. 1 lit. 4) werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorsitzenden (pater patrum) kann nur ein Mitglied gewählt werden, das die VII. Weihestufe (pater) bei Amtsbeginn innehat. Die anderen drei Vorstandmitglieder (Ziff. 1 lit. 2-4) sollten mindestens in der IV. Weihestufe (leo) sein. Der Vorsitzende (pater patrum) besitzt zwei Stimmen bei allen Abstimmungen. Eine Doppelbesetzung von Ämtern soll möglichst vermieden werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemäß Ziff. 1 vertreten. Der Vorsitzende (pater patrum) ist alleinvertretungsbefugt. Zwei Beisitzer sind gemeinsam zur Vertretung befugt. Eine Vertretung des Vereins nach innen durch zwei Beisitzer gemeinsam ist nur dann statthaft, wenn der Vorsitzende (pater patrum) verhindert ist oder zwei der Beisitzer dazu schriftlich ermächtigt hat.
  5. Der Wechsel der abgehenden bzw. der Amtsbeginn der neu gewählten Vorstandsmitglieder findet in der Regel am Stiftungsfest der Religionsgemeinschaft, d.h. am 16. Oktober statt. Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes amtiert der alte Vorstand weiter.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied von der Mitgliederversammlung zu wählen, wenn die verbleibende Amtszeit des Vorstands länger als ein ¾ Jahr ist.
  7. Der Vorsitzende (pater patrum) – im Falle einer Neuwahl des Vorsitzenden der neu gewählte Vorsitzende – hat Wahlvorschläge für den Ersten, Zweiten sowie Dritten Beisitzer, für den Kassenwart, den Sekretär und für die Mitglieder des Schiedsgerichts des Hauptvereins sowie für die restlichen vier der decem primi zu machen. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das die IV. Weihstufe (leo) erreicht hat und vom Vorsitzenden (pater patrum) zur Wahl vorgeschlagen ist.
  8. Der Vorstand und die in Ziff. 7 genannten Gremien werden für die Dauer von vier Jahren in einer vor dem Stiftungsfest stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Neuwahl z.B. aufgrund des vorzeitigen oder unerwarteten Ausscheidens des Vorsitzenden (pater patrum) aus dem Vorstand sind alle Gremien laut Ziff. 7 neu zu wählen, wenn die verbleibende Amtszeit des Vorsitzenden länger als ein ¾ Jahr ist.
  9. Zur Wahl des Vorstandes sind die Wahlberechtigen unter der Angabe des Zweckes mit einer Frist von einem Monat zum Wahltermin einzuladen. Die Wahlen finden mindestens zwei Monate vor Amtsbeginn statt. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist statthaft, sofern das Mitglied über eine E-Mail-Adresse verfügt; ansonsten erfolgt der Versand für Mitglieder ohne E-Mail-Adresse per Post.

§ 9 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Auflösung und Salvatorische Klausel

Bei der Auflösung der Religionsgemeinschaft oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation mit der Verpflichtung zu, es für unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, unter der Voraussetzung, dass die Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenverordnung (AO 1977) der §§ 51 ff. AO anerkannt ist.

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Zweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

Ersteintragung, Frankfurt am Main, den 08.04.2024